Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mietkostenübernahme ist auch zu gewähren, wenn Dritte die Wohnung gemietet haben

Das Jobcenter muss auch dann für die Mietkosten eines Leistungsberechtigten aufkommen, wenn der Mietvertrag aus Bonitätsgründen von seinen Eltern unterzeichnet wurde.


Entgegen dieser Feststellung des Gerichts verweigerte der Sozialleistungsträger einem alleinstehenden Leistungsbezieher die Übernahme der Mietkosten. Denn der Mietvertrag war von ihm und seinen Eltern unterzeichnet worden. Vor diesem Hintergrund könnte man nur 1/3 der Mietkosten tragen, so das Jobcenter.

Demgegenüber wies das Gericht darauf hin, dass die Eltern nur deshalb den Vertrag unterzeichneten, weil der Vermieter eine zusätzliche Sicherheit begehrte. Auch war die alleinige Nutzung der Wohnung durch den Anspruchsteller im Vertrag festgehalten worden und tatsächlich gegeben. Vor diesem Hintergrund ist der Sozialleistungsträger zur vollen Übernahme der Miete verpflichtet.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 5 AS 112 10 vom 30.04.2010
Normen: §§ 421, 535 ff. BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-28 wid-87 drtm-bns 2024-04-28