Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Darlehen für Mietkaution muss nicht getilgt werden

Tilgungszahlungen für ein gewährtes Kautionsdarlehen dürfen durch das Jobcenter nicht in der Form ''eingetrieben'' werden, dass es einen monatlichen Betrag der Hartz-IV-Zahlungen einbehält.


Vorab: Wenn ein Sozialleistungsempfänger umziehen muss, werden die Umzugskosten und die Kosten der Mietkaution in der Regel übernommen. Letztere werden dem Leistungsempfänger üblicherweise als zins- und tilgungsfreies Darlehen zur Verfügung gestellt.

Im Landkreis Kassel versuchte das Jobcenter das gewährte Kautionsdarlehen in der Form von einem alleinerziehenden Familienvater zurück zu erlangen, dass es jeden Monat 50 Euro der gewährten Grundsicherungsleistungen einbehielt.

Mit deutlichen Worten stellte sich das Gericht diesem Tilgungsversuch entgegen und wies darauf hin, dass das Gesetz feste Beträge vorsieht, welche einem Menschen für den Lebensunterhalt belassen werden müssen. Diese Grenzen dürfen bei einer Pfändung nicht unterschritten werden und gelten auch für den Sozialleistungsträger, zumal die dem Mann zur Verfügung stehenden Sozialleistungsmittel unter diesen Pfändungsfreibetrag lagen. Eine Verrechnung des gewährten Darlehens mit den Sozialleistungen ist folglich rechtswidrig.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 6 AS 145 07 ER vom 05.09.2007
Normen: §§ 22 I, III SGB II, § 46 I, 51 I SGB I, § 850c ZPO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-87 drtm-bns 2024-11-22