Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Baudenkmäler dürfen durch Behörde besichtigt und fotografiert werden

Sofern es zur Erhaltung eines Baudenkmals dringend erforderlich scheint, müssen Eigentümer den Denkmalbehörden den Zugang zum Objekt und die Dokumentation des Zustands gestatten.


Hierauf wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall der kulturgeschichtlich bedeutsamen "Villa Max" hin, deren Eigentümer der Denkmalschutzbehörde den Zugang verweigerten, obwohl der Eindruck von der seit Jahren unbewohnten Villa desolat war. Sofern es zum Erhalt des Denkmals dringend erforderlich erscheint, muss der Behörde demnach der Zugang zwecks Dokumentation des Zustands gestattet werden. Das gilt nicht nur für den äußeren Zugang zum Anwesen, sondern auch für den Innenbereich des Objekts. Die Denkmalschutzbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet den Zustand mittels Notizen, Zeichnungen und Fotografien zu erfassen. Nur so kann sie überprüfen, ob die Eigentümer ihren Pflichten im Sinne des Denkmalschutzes in ausreichendem Maße nachkommen.

Anmerkung: Vorliegend war das bayerische Landesrecht Entscheidungsgrundlage, weshalb in ähnlich gelagerten Sachverhalten ein Blick in das jeweilige Landesrecht geboten ist.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 1 CS 122638 vom 10.01.2013
Normen: Art. 16 I DschG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25