Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Seelisch Behinderte unerwünscht

Der Umbau einer Gastwirtschaft in ein Wohnheim für Menschen mit psychischen Problemen innerhalb eines Wohngebietes ist baurechtlich nicht zu beanstanden und verstößt in diesem Zusammenhang auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.


Selbiges sahen die Anwohner eines 30 bis 40 Personen umfassenden Ortsteiles aber anders. Unter anderem führten sie an, dass die angedachte Unterbringung von etwa 40 seelisch kranken Menschen in dem Objekt Wohnzwecken zuwider laufen würde. Denn infolge der Betreuung und Pflege würde es sich nicht um ein selbstbestimmtes Wohnen handeln, weshalb ein Verstoß gegen die Eigenart des Wohngebietes vorliegen würde. Auch sei mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen.

Dem widersprechend befand das Gericht, dass das geplante Projekt primär Wohnzwecken dienen soll. Denn zum einen sind die künftigen Bewohner freiwillig dort untergebracht und zum anderen wird innerhalb der Räumlichkeiten auch ein Mindestmaß an Privatsphäre gewährt. Anders als etwa in einem Krankenhaus ist auch keine ständige medizinische Versorgung vorgesehen, weshalb der Wohnzweck auch nicht in den Hintergrund rückt. Ferner lassen die geplanten Umbauarbeiten an dem Objekt nicht den Schluss zu, dass sich die Eigenart des Wohngebietes infolge der neuen Nutzung in einem relevanten Maße verändert. Auch verfügen die künftigen Bewohner in der Regel nicht über eigene Fahrzeuge, weshalb auch nicht mit einem unzumutbaren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Folglich sind die vorgebrachten Bedenken unbegründet, die Baugenehmigung wurde rechtmäßig erteilt.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 1 CS 09 287 vom 25.08.2009
Normen: §§ 3 IV, 15 I BauNVO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03