Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beschränkung des Zutrittsrechts auf bestimmte Personen zu einer Mietwohnung stellt einen Mangel der Mietsache dar

Verbietet der Vermieter dem Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt den Mieter zur vollständigen Minderung des Mietzinses.

Dies gilt auch dann, wenn zwischen Mieter und Vermieter eine familiäre Beziehung besteht.

In dem entschiedenen Sachverhalt verbaten die Adoptiveltern und gleichzeitige Vermieter der Adoptivtochter den Zutritt des Lebensgefährten zu der Wohnung der Adoptivtochter und verlangten die Herausgabe des Schüssels. Diesen sollte die Adoptivtochter jedes Mal, wenn sie Zutritt zu ihrer Wohnung haben wollte, bei den Eltern abholen.

Das Gericht entschied, dass die Verletzung des Gebrauchsrechts vom Fehlerbegriff des Mietrechts umfasst ist. Durch den Verlust des Schlüssels und dem Kontrollvorbehalt der Eltern ist die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben. Das Besuchsrecht gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts an einer Wohnung. Solange kein Hausbewohner belästigt wird, kann der Mieter nach Belieben Besuch empfangen. Die Kontrolle durch den Vermieter ist auch bei einer familiären Beziehung unzulässig. Die Wohnung ist für die Mieterin praktisch wertlos, wenn sie diese nur ohne ihren Lebensgefährten benutzen kann.
 
Landgericht Gießen, Urteil LG Giessen 1 S 443 99 vom 01.03.2000
Normen: BGB §§ 535, 536, 537 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-05 wid-87 drtm-bns 2024-05-05