Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mietmangel – Zurückbehaltung der Miete muss geltend gemacht werden

Weist ein angemietetes Objekt wesentliche Mängel auf, die den Mieter zu einem Zurückbehaltungsrecht berechtigen, muss der Mieter diesen Anspruch in Form einer Einrede nach § 320 BGB geltend machen.

Wird dies unterlassen und behält der Mieter die Miete ein, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Dem hier vom Amtsgericht zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnung des Mieters wies erhebliche Mängel auf, so dass die Voraussetzungen einer Mietminderung als gegeben anzusehen waren. Der Schwere der Mängel nach zu urteilen, wäre eine Mietminderung von 25 % angemessen gewesen. Hier wies jedoch die Gesamtmiete über 11 Monaten Zahlungsrückstände auf, so dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Mietrückstand von 2 vollen Monatsmieten vorlag. Insgesamt lag die Minderung weit über der zulässigen 25 %. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wirksam nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Man sollte sich also bei Mietmängeln grundsätzlich merken, dass man das Zurückbehaltungsrecht dem Vermieter gegenüber geltend machen muss. Sonst kann es passieren, dass man einer fristlosen Kündigung nichts mehr entgegenzusetzen hat.
 
Amtsgericht Neukölln, Urteil AG Neukoelln 6 C 540 12 vom 11.07.2013
Normen: § 320 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-87 drtm-bns 2024-04-25