Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zweitwohnsitze können teuer sein

Eine Zweitwohnsitzsteuer von mehr als 3300 Euro für eine selbstgenutzte 146 m² große Wohnung verstösst nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


Vorab: Wer einen Zweitwohnsitz hat muss damit rechnen von der zuständigen Kommune für dieses Domizil zur Kasse gebeten zu werden. Dabei liegt es in der Hand der einzelnen Kommunen sich für oder gegen eine solche Zweitwohnsitzsteuer zu entscheiden.

Das den Kommunen auch bei der Höhe dieser Steuer ein breiter Spielraum gegeben ist musste nun eine russische Staatsangehörige mit Zweitwohnsitz in Baden-Baden feststellen. Für ihre Wohnung forderte die Kommune eine jährliche Abgabe von fast 3400 Euro. Diese Summe entspricht rund 30 % der geschätzten Jahresmiete, welche die Klägerin theoretisch für die selbst genutzte Eigentumswohnung erzielen könnte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb jedoch erfolglos.

Das Gericht teilte mit, dass die zum Teil in der Rechtsprechung als kritisch anzusehende Schwelle von 20 % der theoretisch zu erzielenden Miete zwar überschritten ist. Für die rechtliche Beurteilung kommt es jedoch auf den Sinn und Zweck der Zweitwohnsitzsteuer an und die Frage, ob die Steuerbelastung praktisch dazu führt, dass die Unterhaltung eines Zweitwohnsitzes in der jeweiligen Gemeinde nahezu unmöglich wird. Zweck der Steuer ist der Erhalt oder die Neuschaffung bezahlbaren Wohnraums für Einheimische.

Aus den Statistiken der Stadt Baden-Baden ergibt sich darüber hinaus auch kein Rückgang der Zweitwohnsitze in Baden-Baden seit der Einführung der Steuer. Vielmehr ist insgesamt eine Zunahme zu verzeichnen, weshalb auch nicht von einer Unmöglichkeit der Einrichtung eines Zweitwohnsitzes auszugehen ist und die Forderung der Stadt somit berechtigt war.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 2 S 2116 12 vom 24.06.2013
Normen: § 3 III, IV ZwStS Baden-Baden
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-87 drtm-bns 2024-04-26