Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verschwiegene Feuchtigkeitsschäden berechtigen zur Anfechtung des Kaufvertrages

Verschweigt der Verkäufer arglistig Feuchtigkeitsschäden an einer Immobilie, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht in Saarbrücken im Fall eines verkauften Hauses. Kurz vor dem Verkauf hatte der Verkäufer Feuchtigkeitsschäden durch einen Dritten beheben lassen, ohne das er um dessen fachliche Qualifikation wusste. In der Folge verkaufte er das Haus als "vollständig renoviert", unterließ dabei jedoch die Aufklärung des Erwerbers über den Feuchtigkeitsschaden.

Das Gericht gelangte zu der Erkenntnis, dass der Verkäufer den Erwerber über die erfolgte Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden hätte aufklären müssen. Denn er hätte nicht davon ausgehen können, dass diese endgültig beseitigt wurden, zumal er sich bei der Durchführung nicht einer Fachfirma bediente. Ein gewisses Vertrauen auf die erfolgreiche Beseitigung des Mangels wäre dem Verkäufer nur zuzubilligen, wenn zwischen der Beseitigung und dem Verkauf bereits ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen gewesen wäre, was vorliegend aber nicht der Fall war. Wie ein Sachverständiger feststellte, wies nicht nur die unmittelbar betroffene und sanierte Kellerwand erhöhte Feuchtigkeitswerte auf, sondern auch die Wohnzimmerwand. Ungeachtet des Baujahres (1936) durfte der Käufer infolge der Anpreisung als komplett sanierte Immobilie davon ausgehen, dass keine Feuchtigkeitsschäden in dem Objekt vorhanden sind und hätte zumindest über die Möglichkeit auftretender Feuchtigkeit aufgeklärt werden müssen. In dem Verschweigen war somit eine arglistige_Täuschung durch den Verkäufer zu sehen, aufgrund derer der Käufer den Vertrag erfolgreich anfechten konnte.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG SB 1 U 132 12 37 vom 06.02.2013
Normen: § 123 I BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-16 wid-87 drtm-bns 2024-04-16