Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gebäudeversicherung deckt keine Schäden an der Grundstücksmauer ab

Sofern eine Grundstücksmauer nicht ausdrücklich dem Schutz der Gebäudeversicherung unterliegt kann der Versicherungsnehmer bei einem Schaden keinen Ersatz verlangen.


Hierauf wies das Oberlandesgericht in Koblenz in einem Verfahren hin, in welchem ein Hausbesitzer von seiner Versicherung den Ersatz eines Sturmschadens an seiner mit dem Haus verbundenen Grundstücksmauer begehrte. In den Versicherungsbedingungen fand sich unter anderem der Hinweis, dass das Wohngebäude und Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 qm Grundfläche sowie Garagen und Carports mit von dem Versicherungsschutz erfasst sein würden.

Das Gericht stellte fest, dass eine Grundstücksmauer bei dieser Aufzählung nicht enthalten war, weshalb auch ein Versicherungsschutz nicht gegeben sei. Auch könnte es sich bei der Mauer nicht um einen Gebäudebestandteil handeln, welcher nach den Versicherungsbedingungen von außen fest an dem Gebäude angebracht und fest mit diesem verbunden sein müsste. Denn darunter fallen regelmäßig nur solche Gebäudebestandteile die zur Fertigstellung des Gebäudes üblicherweise notwendig sind. Selbiges ist bei einer Grundstücksmauer nicht der Fall.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG 10 U 148 11 vom 23.09.2011
Normen: § 94 BGB,
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-29 wid-87 drtm-bns 2024-03-29