Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Versicherung zahlt den gestohlenen Grill nur bei entsprechender Klausel

Deckt die Hausratsversicherung den Diebstahl von Gartengeräten und Gartenmöbeln ab, ist hiervon nicht der Grill erfasst.


In den vergangen Jahren lässt sich ein spürbarer Trend beobachten, nach welchem die Grillsaison nicht mehr nur mit dem einfachen Holzkohlegrill begangen wird, sondern immer mehr High-End-Produkte auf dem Markt anzutreffen sind. Deren Preise reichen von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro. Mit der Frage, ob der Diebstahl eines solchen Luxusproduktes im Wert von mehr als 2000 Euro von der Terrasse von der Hausratsversicherung übernommen wird, hatte sich das Amtsgericht in Bad Segeberg zu befassen und fällte ein klares Urteil zu Gunsten der Versicherung.

Demnach ist der Diebstahl von Gartengeräten und Gartenmöbeln aus dem Garten nur dann vom Schutz der Hausratsversicherung umfasst, wenn in den Versicherungsbedingungen eine entsprechende Klausel vorhanden ist und das Grundstück mittels eines Zauns, einer Hecke usw. abgegrenzt wurde. Trotz einer solchen Klausel ist der Diebstahl eines Grills aber nicht von dem Versicherungsschutz erfasst, da es sich bei einem Grill nicht um ein Gartengerät oder Gartenmobiliar handelt. Somit würde es einer speziellen Klausel bedürfen, welche den Schutz der Versicherung auch auf den Grill erstreckt. Da eine solche vorliegend nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages war, stand dem Kläger auch kein Anspruch gegen die Versicherung zu.
 
Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil AG SE 17 C 116 11 vom 22.12.2012
Normen: § 3 VI lit. A VHB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25