Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Pferdehaltung in reinem Wohngebiet

Die Pferdehaltung in einem reinen Wohngebiet ist grundsätzlich unzulässig und kann maximal bei einer Lage am Ortsrand genehmigt werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte die Pferdeliebhaberin gerichtlichen Schutz gegen die Verweigerung einer Baugenehmigung durch die örtliche Gemeinde. Auf ihrem Grundstück befindet sich ein altes Stallgebäude mit einer angrenzenden 60 qm großen Freifläche. Hier gedachte sie fünf Pferde unterzubringen, was die Gemeinde jedoch mit einem Hinweis auf die Rechte der Nachbarn ablehnte. Das Gericht teilte diese Auffassung.

Demnach steht den Nachbarn ein Anspruch auf Erhaltung des Gebietes als reines Wohngebiet zu, der durch eine Genehmigung der Pferdehaltung verletzt werden würde. Die Umgebung ist durch eine Wohnbebauung geprägt, bei welcher es sich nicht um ein in ländlichen Gebieten oftmals zu findende Mischung aus Dorf- und Wohnbebauung handelt. In einem solchen kann eine Pferdehaltung zu Hobbyzwecken zulässig sein. Die Umgebung wird jedoch seit Jahrzehnten nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt.

Eine Ausnahme von diesem Verbot der Pferdehaltung in einem reinen Wohngebiet ist nur denkbar, wenn sich die angedachte große Fläche am Ortsrand befindet und aufgrund ihrer Eigenart schon mehr als Freifläche denn als Wohngebiet zu betrachten ist. Vorliegend ist das Grundstück aber von allen Seiten von Wohnhäusern umschlossen, so dass eine Ausnahme nicht möglich ist.
 
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Urteil VG NW 4 K 828 12 NW vom 08.03.2013
Normen: § 34 I, II BauGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-87 drtm-bns 2024-04-26