Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Asylbewerberunterkunft in Gewerbegebiet

Da eine solche Unterkunft regelmäßig Wohnzwecken dient und die Bewohner einer unzumutbaren Immission ausgesetzt wären, verstößt eine solche Unterkunft gegen den Zweck des Gewerbegebietes.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war dem Bauherrn eine entsprechende Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber erteilt worden, wogegen sich Nachbarn erfolgreich vor Gericht zur Wehr setzten.

Das Gericht wies darauf hin, dass für die Bebauung angedachte Fläche Bestandteil eines Gewerbegebietes ist, welche ihrer Natur nicht für wohnähnliche Zwecke vorgesehen ist. Beide Nutzungsarten vertragen sich auch nicht miteinander. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beträgt die durchschnittliche Verweildauer in einer solchen Unterkunft derzeit 13 Monate. Da sich die Unterkunft während dieser Zeit regelmäßig als Lebensmittelpunkt der Asylsuchenden darstellt, kann ihnen die durch die Gewerbebetriebe ausgehenden Immission (etwa durch Lärm und Geruch) nicht zugemutet werden. Vor dem Hintergrund des Rechts der Nachbarn auf Erhaltung des Gebietes als Gewerbegebiet ist die Baugenehmigung dementsprechend rechtswidrig.

Das Gericht wies darauf hin, dass unter engen Voraussetzungen eine Errichtung aus Gründen des Allgemeinwohls statthaft sein könnte. Selbiges könnte etwa bei einem tatsächlichen und erheblichen Mangel an Unterkunftsmöglichkeiten der Fall sein. Eine solche Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans ist bis jetzt aber noch nicht erfolgt.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 8 S 2504 12 vom 14.03.2013
Normen: § 31 BauGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-23 wid-87 drtm-bns 2024-04-23