Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Jobcenter muss Mietrückstände nicht übernehmen

Haben Leistungsbezieher die ihnen gewährten Zahlungen zweckentfremdet, muss das Jobcenter nicht für die Mietrückstände aufkommen.


Hierauf verwies das Landessozialgericht in Baden-Württemberg im Fall einer sechsköpfigen Familie. Das Verhältnis zwischen ihr und dem Jobcenter war in der Vergangenheit nicht "unproblematisch", da die Leistungsberechnung sich aufgrund angetretener Arbeitsstellen, deren Verlust, Strafhaft des Vaters, diverser Aufenthalte der Kinder im Kinderdorf und ähnliche Vorkommnisse als äußerst schwierig darstellte. Inzwischen umfassten die Vorgänge 14 Bände an Verwaltungsakten. Wiederholt kam es zu Unregelmäßigkeiten bei den Mietzahlungen, weshalb sich die Schulden beim Jobcenter auf über 20.000 Euro für ein gewährtes Darlehen zur Mietschuldtilgung beliefen. Nach der Trennung des Ehepaares begehrte die Frau eine Übernahme von erneuten Mietschulden durch das Jobcenter, musste sich vor Gericht aber eines Besseren belehren lassen.

Auch in der Vergangenheit führte eine Übernahme der Mietschulden nicht zu einer Änderung im Zahlungsverhalten der Schuldner, so das Gericht. Vielmehr lässt das Verhalten der Familie in der Vergangenheit den Schluss zu, dass die Miete bewusst nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wurde. Vielmehr überwies die Ehefrau die Miete immer nur in einer ihr angemessenen Höhe. So war nicht einmal ein Dauerauftrag zur Mietzahlung eingerichtet. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens kann demnach nur davon ausgegangen werden, dass bewusst auf eine Kostenübernahme durch das Jobcenter abgezielt wurde.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 2 AS 842 13 ER B vom 13.03.2013
Normen: § 22 SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-87 drtm-bns 2024-04-19