Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Steuerpflicht bei "Standby-Wohnung"

Eine ständig im Wechsel mit anderen Personen genutzte Wohnung ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit begründet für gewöhnlich keinen steuerlichen Wohnsitz.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Klage eines nicht aus der EU stammenden Piloten. Dieser hatte mit mehreren Kollegen eine in Flughafennähe befindliche Wohnung als sogenannte "Standby-Wohnung" angemietet. Hintergrund war die Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber, während des Bereitschaftsdienstes innerhalb von einer Stunde den Flugdienst antreten zu können. Diese Wohnung stand ihm dabei nicht uneingeschränkt zur Verfügung und unterlag einem ständigen Nutzerwechsel mit den anderen Mietern. Seinen eigentlicher Familienwohnsitz befand sich hingegen im Ausland. Das Finanzamt wollte in dieser "Standby-Wohnung" einen steuerlichen Wohnsitz erkennen, in dessen Folge der Pilot in Deutschland vollumfänglich seine Einkünfte zu versteuern hätte.

Dem widersprechend führte das Finanzgericht aus, dass es sich aufgrund des ständigen Nutzerwechsels nicht um einen festen Wohnsitz handeln würde. Denn eine Nutzung war nur in Absprache mit den anderen Mietern möglich, so dass keine uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung gegeben war. War die Wohnung aufgrund der räumlichen Kapazitäten ausgelastet, hätte sich der Pilot gegebenenfalls ein anderes Übernachtungsquartier suchen müssen, weshalb die Situation auch nicht mit einer Wohngemeinschaft vergleichbar war. Dementsprechend sei auch die Forderung des Finanzamtes rechtswidrig gewesen.

Gegen das Urteil wurde vor dem BFH Revision eingelegt.
 
Finanzgericht Hessen, Urteil FG HE 3 K 1062 09 vom 13.11.2012
Normen: § 8 AO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-87 drtm-bns 2024-04-20