Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Mängelbeseitigung bei Schwarzarbeit

Da bei Schwarzarbeit der gesamte Vertrag als nichtig zu betrachten ist, besteht gegen den Handwerker auch kein Anspruch auf die Beseitigung von Baumängeln.


Das eine "günstige" Bauausführung schnell recht teuer werden kann, musste nun ein Bauherr erfahren, der sich seine Auffahrt neu pflastern ließ. Zu diesem Zweck einigte er sich mit dem ausführenden Handwerker auf den Verzicht einer Rechnung. Als Lohn für die Schwarzarbeit waren 1.800 Euro angedacht. Nach der Durchführung der Pflasterarbeiten musste der Bauherr aber feststellen, dass die Einfahrt nicht, wie vereinbart, für das Befahren mit einem LKW geeignet war. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Sandschicht unter den Steinen zu dick war, weshalb es in der Folge zu Unebenheiten kam. Die Kosten für die Beseitigung des Mangels sollten sich auf mehr als 6.000 Euro belaufen, deren Übernahme der beklagte Schwarzarbeiter jedoch verweigerte.

Zu Recht, wie das Gericht ausführte. In der Abrede der Parteien, auf eine Rechnung zu verzichten, liegt ein Verstoss gegen die gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Auch wäre der vereinbarte Arbeitspreis bei einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung der eigentlich fälligen Steuern vermutlich höher gewesen als der vereinbarte Schwarzlohn. Vor diesem Hintergrund ist der gesamte Vertrag als nichtig zu betrachten. Aus diesem Grund kann auch kein Anspruch auf eine Beseitigung der Mängel oder Kostenübernahme bestehen, da ein solcher dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Schwarzarbeit zuwider laufen würde.
 
Oberlandesgericht Schleswig-Hohlstein, Urteil OLG SH 1 U 105 11 vom 21.12.2012
Normen: § 1 II SchwarzArbG, § 134 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-29 wid-87 drtm-bns 2024-03-29