Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mangelnder Brandschutz rechtfertigt Verbot der Übernachtung in Wochenendhaus

Ist ein effektiver Brandschutz aufgrund mangelhafter Zuwege nicht gewährleistet, kann die Baubehörde den Eigentümern das Übernachten in dem Objekt untersagen.


Diese Erfahrung mussten die Eigentümer eines Wochenendhauses machen, die das Gebäude seit rund 20 Jahren als Erstwohnsitz nutzten. Nach einem Brand in dem mit Wochenendhäusern bebauten Gebiet untersagte die Kreisverwaltung den Eigentümern der Häuser die weitere Übernachtung in dem Objekt, da aufgrund der schlechten Zuwege ein effektiver Brandschutz nicht gewährleistet sei. Menschenleben seien gefährdet, weshalb die Bewohner ihren Erstwohnsitz bis zu einer Verbesserung des Brandschutzes verlegen müssten. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.

Zum einen ist die Nutzung der betroffenen Wochenendhäuser als Hauptwohnsitz schon aus formellen Gründen rechtswidrig, da diese seinerzeit nur als Wochenendhäuser genehmigt wurden und die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung als Hauptwohnsitz schon am Landschafts- und Naturschutz scheitert. Zum anderen besteht vor den im Zusammenhang mit dem Brand gemachten Erfahrungen für die Bewohner auch kein Anspruch auf Fortsetzung der offensichtlich und ihnen auch bewussten widerrechtlichen Nutzung der Wochenendhäuser als Hauptwohnsitz, weshalb die Aufforderung zur Verlegung ebenfalls rechtmäßig war.
 
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W, Urteil VG NW 4 L 1092 12 NW vom 14.01.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-24 wid-87 drtm-bns 2024-04-24