Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Baukostenübernahme durch die Pflegeversicherung bei Behinderten

Pflegeversicherungen müssen die Kosten für den Einbau einer rollstuhlgerechten Terrassentür tragen, wenn die Betroffenen hierdurch selbstständig die Terrasse nutzen können.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte eine pflegebedürftige Versicherte die Kostenübernahme für den Umbau eines Fensters in eine behindertengerechte Terrassentür von ihrer Pflegeversicherung. Diese folgte dem Begehren nicht und führte zur Begründung aus, dass die Tür zur selbstständigen Lebensführung nicht notwendig sei und auch nicht zum Wohnumfeld im Sinne des Sozialgesetzes gehören würde.

Dem widersprach das Gericht und teilte mit, dass Maßnahme zur Verbesserung des jeweiligen Wohnumfeldes dann zu fördern sind, wenn sie die möglichst selbstständige Lebensführung der Betroffenen möglichst wiederherstellen. Bei Terrassen und Balkonen handelt es sich darüber hinaus um das Wohnumfeld, da der Begriff nicht auf die eigentlichen Wohnräume beschränkt ist. Da der Umbau auch der Förderung der Selbstständigkeit dient, zumal sie durch einen entsprechenden Umbau ohne Hilfe mit dem Rollstuhl auf ihre Terrasse gelangen kann, ist die Pflegeversicherung hier in der Pflicht zur Kostenübernahme.
 
Sozialgericht Dortmund, Urteil SG DO S 39 KN 98 08 P vom 12.03.2010
Normen: § 40 SGB XI
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-87 drtm-bns 2024-11-21