Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zum Vergütungsanspruch des Subunternehmers bei Mängelbeseitigung

Beseitigt ein Subunternehmer einen Baumangel, für den weder er noch der Auftraggeber verantwortlich sind, so steht ihm unter Umständen keine Vergütung zu.


Insbesondere bei Großbaustellen kommt es häufiger zu der Situation, dass mehrere Handwerksbetriebe als sogenannte Subunternehmer mit der Verrichtung bestimmter Bautätigkeiten hintereinander geschaltet werden. Probleme ergeben sich in solchen "Leistungsketten" oftmals, wenn Baumängel auftreten und nicht genau geklärt ist, welchen Handwerker die Verantwortlichkeit für diesen trifft.

So gestaltete sich die Situation auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. In diesem beseitigte ein in eine Kette von Auftraggebern eingebundener Subunternehmer gemäß dem Verlangen seines unmittelbaren Auftraggebers einen Korrosionsschaden. Ungeklärt war jedoch, wie dieser entstanden war und wer ihn verschuldet hatte. Erst später wurde klar, dass weder der Subunternehmer noch sein unmittelbarer Auftraggeber verantwortlich waren. Von diesem begehrte er in der Folge trotzdem eine Vergütung für die Beseitigung des Mangels, blieb jedoch auch vor Gericht erfolglos.

Demnach hätte die Frage einer Vergütung für den Fall der Nichtverantwortlichkeit für den Mangel vor der Beseitigung geklärt werden müssen. Ohne diese Klärung der Vergütungsfrage kann der Subunternehmer von dem ebenfalls nicht verantwortlichen Auftraggeber jedoch keinen Lohn erwarten, da dieser auch nicht als "bereichert" im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
 
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil OLG F 4 U 148 11 vom 15.02.2012
Normen: §§ 631, 632, 670, 683, 812 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-01 wid-87 drtm-bns 2024-05-01