Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Haftung der Behörden bei PKW-Schäden durch Schlaglöcher

Nach regelmäßiger Rechtsprechung haften Behörden für Schäden an PKWs, wenn das durchfahren Schlagloch mindestens 20cm tief ist.


Vorab: In Zeiten klammer Kassen werden Strassen immer seltener saniert und immer häufiger noch geflickt. Aber selbst das ist nicht immer der Fall und so sehen sich PKW-Fahrer gerade nach den Wintermonaten immer häufiger mit desolaten Strassenverhältnissen konfrontiert. In einem solchen Fall haftet die zuständige Behörde für an PKWs entstandene Schäden selbst dann, wenn Schilder auf den schlechten Zustand hinweisen und die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt wurde und das Loch mindestens 20 cm tief ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht Celle in einem so gelagerten Sachverhalt hin und führte aus, dass trotz der Hinweisschilder einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die zuständige Stadt vorlag. Denn allein durch die Schilder sei ein ordnungsgemäßes befahren der Strasse nicht gesichert. In einem solchen Fall müsste die Gefahrenstelle entweder beseitigt, oder aber zumindest abgesperrt werden. Da beides nicht erfolgte, musste die Stadt den Schaden dementsprechend begleichen.

Anmerkung: In einem ähnlich gelagerten Fall verweigerte das Gericht dem Autofahrer den Anspruch auf Schadensregulierung, da es ebenfalls von einer Schadensersatzpflicht ab einer Tiefe von 20cm ausging, das Schlagloch in diesem Fall aber nur 15cm tief war (AZ 7 U 216/12).
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG CE 8 U 199 06 vom 08.02.2007
Normen: §§ 823, 839 BGB Art. 34 GG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-05 wid-87 drtm-bns 2024-05-05