Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nachlassinsolvenz: Erbe kann Haftung aus Mietverhältnis beschränken

Nach dem Tod des Mieters anfallende Mietforderungen können durch den Erben auf den Nachlass beschränkt werden.


In dem zugrunde liegenden Verfahren verstarb der Vater der in Anspruch genommen Erbin am 8. Oktober 2008, wodurch diese von Rechts wegen in den Wohnraummietvertrag eintrat. Das Mietverhältnis endete aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist am 31. Januar 2009. Für diesen Zeitraum verlangte der Kläger die Zahlung der Miete von der Tochter. Darüber hinaus begehrte er den Ersatz weiterer Kosten, wie etwa für die Räumung und Schönheitsreparaturen. Dem hielt die Erbin entgegen, dass das Erbe des Vaters zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen würde, eine Haftung mit ihrem eigenen Vermögen aber ausgeschlossen sei. Mit dieser Ansicht fand sie beim BGH Gehör.

Dieser teilte mit, dass die Erbin diese Dürftigkeitseinrede wirksam erheben konnte und deshalb nicht mit ihrem sonstigen Vermögen für die Schulden des Vaters einstehen muss. Voraussetzung dabei ist, dass die Erbin von ihrem gesetzlich verankerten Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb von einem Monat nach dem Ableben des Erblassers gebrauch gemacht hat. In einem solchen Fall sind auch nach dem Tod entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis als reine Nachlassverbindlichkeiten zu werten. Als Folge daraus können Erben die Haftung auf den Nachlass beschränken und müssen somit nicht mit ihrem eigenen Vermögen haften.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 68 12 vom 23.01.2013
Normen: §§ 564, 1990 BGB
[bns]
 
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