Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Steuerermäßigte Handwerkerleistungen nur für eine Wohnung

Wer mehrere Wohnungen nutzt, kann steuerermäßigte Handwerkerleistungen nur für eine der Wohnungen geltend machen.


Das gilt auch bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehepaaren, wie ein klagendes Paar feststellen musste. Zwei Einfamilienhäuser an verschiedenen Orten nutzend, ließen sie durch verschiedene Handwerksbetriebe umfassende Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den Objekten durchführen. In der gemeinsamen Steuererklärung wollten sie die entstandenen Kosten für jedes Objekt steuermindernd berücksichtigt wissen. Diesem Begehren folgten weder Finanzamt noch Gericht.

Demnach finden sich für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für inländische Handwerkerleistungen keine Anhaltspunkte im Gesetz. Vielmehr spricht dieses nur von Handwerksleistungen in einem inländischen Objekt, was aber nicht den Schluss zulässt, bei mehreren bewohnten Wohnungen könnte die Steuerermäßigung auch mehrfach beansprucht werden. Auch die summenmäßige Begrenzung der Steuerermäßigung ändert hieran nichts, da sie unabhängig davon erfolgt, ob Maßnahmen an einem oder mehreren Objekten durchgeführt wurden. Dementsprechend war die Ermäßigung auch nur einmal bis zur Höhe der Begrenzung zu gewähren.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 60 09 vom 29.07.2010
Normen: § 35a II S.2 EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24