Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nachbar haftet für Wasserschäden infolge seines Bauvorhabens

Wer das Wasser des Nachbarn für ein eigenes Bauvorhaben nutzt und hierbei Schäden verursacht, ist zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stellte der Geschädigte seinem Nachbar für dessen Bauvorhaben seinen Außenwasseranschluss zur Verfügung. An diesen montierte die beauftragte Baufirma u.a. einen Schlauch und einen Wasserzähler und entnahm in der Folge das für die Baumaßnahmen benötigte Wasser. Als der Eigentümer des Wasseranschlusses am Jahresanfang aus dem Urlaub zurück kam stellte er fest, dass sein Keller unter Wasser stand. Der Aussenanschluss selbst, oder aber die montierte Wasseruhr, waren infolge von Frost geplatzt, so dass sich das Wasser in den Keller ergiessen konnte. Zwar ersetzte die Gebäudeversicherung dem Geschädigten den Schaden in Höhe von 18.000 Euro, forderte vor Gericht aber erfolgreich die Summe von dem bauenden Nachbarn zurück.

Das Gericht befand, dass bei einem solchen Gefälligkeitsverhältnis der den Anschluss nutzende Nachbar als Ausgleich für seinen alleinigen Vorteil das Risiko zu tragen hat, welches sich aus dem selbstlosen zur Verfügung stellen des Wasseranschlusses ergibt. Denn durch diese Nutzung in den Wintermonaten resultiert eine erhöhte Gefahr für einen Frostschaden. Dem kann auch nicht die Vermutung entgegen gehalten werden, dass der geschädigte Nachbar den Anschluss in den Wintermonaten selbst am Wassernetz gelassen und genutzt hätte, zumal er sich zu der Zeit auch im Urlaub befand Deshalb ist der Schaden der Versicherung zu erstatten.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG SH 16 U 64 12 vom 06.12.2012
Normen: § 906 II S.2 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-87 drtm-bns 2024-04-29