Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zu den Grenzabständen einer Strassenbepflanzung

Zu der Frage, wann ein Anwohner einen Anspruch auf Beseitigung zu dicht an sein Grundstück heranwachsender Straßenbepflanzung hat, äußerte sich jüngst das Verwaltungsgericht Düsseldorf.


Der Entscheidung lag der Fall einer klagenden Anwohnerin zugrunde, welche von der Stadt die Beseitigung einer im öffentlichen Raum stehenden Linde begehrte. Zur Begründung führte sie aus, dass sie unter einer Allergie leiden würde und die Blätter bzw. der Blütenstaub zu unzumutbaren Reinigungsarbeiten auf ihrem Grundstück führen würden. Erfolg war ihrem Begehren jedoch nicht beschieden.

Demnach haben die Bewohner anliegender Grundstücke eine Pflicht zur Duldungspflicht entsprechender Strassenbepflanzung aufgrund von Aspekten des Gemeinwohls.Diese Pflicht endet erst, wenn die Bepflanzung zu ernsthaften und nur durch Beseitigung oder Beschneidung behebbaren Schäden am Nachbargrundstück führt, oder solche Schäden zu erwarten sind. Selbiges gilt, wenn eine Nutzung des Grundstücks unter keinen vernünftigen Gesichtspunkten mehr zumutbar ist. Insbesondere existieren für eine solche Strassenbepflanzung keine gesetzlichen Grenzabstände.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen konnte dem Begehren der Anwohnerin nicht gefolgt werden. Etwas anderes kann auch nicht aus der behaupteten Allergie folgen, da es sich hierbei um eine individuelle gesundheitliche Position handelt, der nur mit einer Entfernung zahlreicher Strassenbäume in dem betroffenen Gebiet begegnet werden könnte.
 
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil VG H 7 A 5059 11 vom 10.07.2012
Normen: § 32 StrG ND, §§ 50 ff. NachbG ND, Art. 14 I GG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-28 wid-87 drtm-bns 2024-04-28