Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Voraussetzungen für die Beschlagnahme einer Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit

Die Beschlagnahme einer Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig und unter Erbringung des Nachweises, dass kein anderer Wohnraum zur Verfügung steht.


Wegen Mietrückständen kündigte ein Vermieter seinen Mietern die Wohnung und betrieb im August 2011 die Zwangsräumung. Im unmittelbaren Anschluss an diese beschlagnahmte die Gemeinde die Räumlichkeiten und teilte sie der gekündigten Familie zur Vermeidung der drohenden Obdachlosigkeit zu. Die Maßnahme wurde schrittweise bis zum Mai 2012 verlängert, woraufhin der Eigentümer im März 2012 erfolgreich klagte.

Zwar ist die Beschlagnahme zur Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit grundsätzlich möglich, insbesondere wenn auch ein kleines Kind zur Familie gehört, jedoch ist eine solche Maßnahme nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Zum einen müsste die Behörde den Nachweis erbringen, dass anderer zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung steht und darüber hinaus dürfte die Maßnahme nicht länger als sechs Monate dauern. Ausreichende Bemühungen um anderen Wohnraum seien auf Seiten der Gemeinde vorliegend nicht zu erkennen gewesen. Im Angesicht des Umstands, dass die Zwangsräumung aber schon gerichtlich angeordnet war, hätten diese Bemühungen noch intensiver erfolgen müssen.
 
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil VG OL 7 A 3069 12 vom 22.05.2012
Normen: § 8 I Nr.4 , 28 I, 45 I SOG, § 113 I VwGO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-08 wid-87 drtm-bns 2024-05-08