Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Stadt muss Denkmal gegen Zahlung einer Entschädigung übernehmen

Ist ihm die Erhaltung eines Denkmals nicht zumutbar, kann der Eigentümer die Übernahme durch die Gemeinde verlangen.


So der Tenor der Geschehnisse im sauerländischen Lüdenscheid. Der Eigentümer eines 1914 erbauten und unter Denkmalschutz stehenden Fabrikgebäudes begehrte die Übernahme seiner Immobilie durch die Stadt Lüdenscheid. Seinem entsprechenden Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg wurde stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Klage der Stadt blieb erfolglos.

Das Gericht wies darauf hin, dass sich aus den Bestimmungen des Denkmalrechts ergibt, dass der Eigentümer eines Denkmals die Übernahme durch die Gemeinde verlangen kann. Voraussetzung ist, dass es ihm aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Denkmal zu behalten oder es in seiner bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kann er entsprechende Nachweise bringen, steht ihm die Übernahme gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung zu.
 
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil VG HSK 14 K 162 07 vom 07.04.2008
Normen: § 31 DschG NRW
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03