Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bordell darf im Gewerbegebiet gebaut werden

Bei Bordellen handelt es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um einen Gewerbebetrieb, weshalb es als solcher auch in einem Gewerbegebiet betrieben werden darf.


Gegen die von der Stadt erteilte Baugenehmigung für ein Bordell klagte ein Mann aus Karlsruhe. Zur Untermauerung seiner Klage führte er an, dass es sich nach dem Gesetz bei dem Bordell um eine in einem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte handeln würde.

Diese Auffassung ablehnend führten die Richter aus, dass es sich bei einem Bordell nicht um eine solche nur ausnahmsweise genehmigungsfähige Vergnügungsstätte, sondern um einen in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieb handeln würde. Nach dem Baurecht würde es sich nur dann um eine genehmigungsbedürftige Vergnügungsstätte handeln, wenn "Zusatzleistungen oder Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher" in einem nennenswerten Umfang angeboten werden würden, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Da die Prostituierten nicht in dem Etablissement wohnen würden, würde es sich im Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen sogenannten "Gewerbebetrieb aller Art" im Sinne des Gesetzes handeln. Auch sei davon auszugehen, dass sich das Maß der von dem Bordellbetrieb ausgehenden Belästigung in einem Rahmen bewegen würde, der in einem Gewerbegebiet zulässig sei.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 5 S 3239 11 vom 05.03.2012
Normen: §§ 8 II Nr.1, III Nr.3, 15 I BauNVO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-87 drtm-bns 2024-05-02