Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Insolventen Architekten droht Löschung aus Architektenliste

Mit dem Eintritt der Insolvenz muss ein Architekt mit der Löschung aus der bei der Architektenkammer geführten Architektenliste rechnen.


In der Maßnahme liegt kein Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht in Münster und bestätigte damit die Streichung eines Betroffenen aus der Architektenliste. Mit dieser Streichung ist einem Betroffenen das Führen der Berufsbezeichnung untersagt. So soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor unseriösen und nicht hinreichend qualifizierten bzw. unzuverlässigen Planern geschützt wird. Eben diese geforderte Zuverlässigkeit des Klägers sahen die Richter durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht mehr gegeben an. Da er nur die Berechtigung zum tragen der Berufsbezeichnung verlieren würde, aber weiterhin beispielsweise als Angestellter arbeiten könnte, sei diese Maßnahme auch gerechtfertigt. Das er nach seiner eigenen Aussage derzeit nur in China tätig sei, sei bei der Wertung unbeachtlich, zumal die Zuverlässigkeitsprüfung nicht auf den Schutz inländischer Rechtsgüter beschränkt sei.
 
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil OVG MS 4 A 697 10 vom 04.05.2011
Normen: §§ 6 I, 5 I BauKaG NRW
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03