Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schäden am Nachbargrundstück durch Baumwurzeln müssen ersetzt werden

Dem entstehen von Schäden am Nachbargrundstück durch die Wurzeln eines auf dem eigenen Grundstück stehenden Baums ist mit geeigneten Maßnahmen entgegen zu wirken.


In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt stellte ein Gutachter fest, dass durch das Wurzelwerk einer 20 m hohen Birke Schäden an einem Schuppen des Nachbarn verursacht worden waren. Diese wollte dieser ersetzt haben. Der Eigentümer des Baums hielt dieser Forderung jedoch entgegen, dass der Nachbar sich selbst um die Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen hätte kümmern müssen.

Dieser Auffassung nicht folgend urteilte das Gericht, dass der Eigentümer des Baums der Unterwurzelung des Nachbargrundstücks mit dem Einziehen einer sogenannte Wurzelsperrfolie hätte entgegen wirken müssen. Dieser Pflicht steht es auch nicht entgegen, wenn die Kappung der Wurzeln oder die Fällung des Baumes durch die Naturschutzbehörde untersagt wurde.

Für die an dem Schuppen des Nachbarn entstandenen Schäden ist folglich Schadensersatz zu leisten.
 
Landgericht Itzehoe, Urteil LG IZ 6 O 388 11 vom 18.09.2012
Normen: § 823 I BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-01 wid-87 drtm-bns 2024-05-01