Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bei der Angabe einer Gebäudeversicherung in den Betriebskosten haftet der Mieter nicht

Werden in einem Mietvertrag umlagefähige Versicherungskosten erhoben, obwohl der Vermieter tatsächlich keine Versicherung abgeschlossen hat, so kann der Vermieter vom Mieter keinen Ersatz für Schäden verlangen, die im Schadensfall von der Gebäudeversicherung übernommen worden wären.


In dem entschiedenen Fall waren in der Aufstellung der Betriebskosten unter anderem auch die Kosten für eine Gebäudeversicherung aufgeführt, die jedoch tatsächlich vom Vermieter nicht abgeschlossen wurde. Es trat ein durch den Mieter verursachter Wasserschaden ein, worauf der Vermieter Schadensersatz in Höhe von 50.000 € verlangte.

Das Gericht entschied, dass mit der Zahlung der Betriebskosten auch die Kosten für eine Versicherung als entrichtet anzusehen sind, welche dem Mieter im Schadensfall auch zugute kommen muss. Schließt der Vermieter die Versicherung nicht ab, obwohl diese in der Aufstellung über die Betriebskosten aufgeführt ist, so kann er im Schadensfall von dem Mieter keinen Ersatz verlangen. Mithin ist die Abwälzung von Versicherungskosten auf den Mieter nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem eine entsprechende Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht.
Der Mieter hat in diesen Fällen eine berechtigte Erwartung, dass ihm die in den Betriebskosten aufgeführten Versicherungskosten im Schadensfall zu Gute kommen und den Vorauszahlungen die aufgeführten Auslagen gegenüberstehen.
Der Mieter kann nicht auf den Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung verwiesen werden, denn dadurch würden ihm zusätzliche Kosten entstehen, obwohl er bereits die Kosten der Versicherung des Vermieters übernommen hat. Insbesondere darf es dem Vermieter nicht zu Gute kommen, dass er schlechthin falsche Angaben über den Preis der Mietsache macht.

Der Mieter ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Gebäudeversicherung vom Vermieter tatsächlich abgeschlossen worden wäre. Dies bedeutet aber auch, dass der Mieter von der Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht befreit ist und für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden haftet, auch wenn keine Versicherung vom Vermieter abgeschlossen wurde.
 
Landgericht Berlin , Urteil LG Berlin 65 S 111 10 vom 09.11.2010
Normen: BGB §§ 280, 305 c
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-28 wid-87 drtm-bns 2024-04-28