Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Krematorium mit Abschiedsraum in Gewerbegebiet

Die Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet steht im Widerspruch zu der Zweckbestimmung des selbigen und ist damit unzulässig.


Geklagt hatte ein Nachbar, welcher die erteilte Baugenehmigung als unzulässig erachtete und die Errichtung deshalb nicht hinnehmen wollte. In den Vorinstanzen scheiterte er mit einer Klage und bekam von dem Oberverwaltungsgericht NRW unter anderem entgegen gehalten, dass es sich bei einem solchen Bauwerk um eine ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke handeln würde, deren Errichtung nach dem Gesetz genehmigungsfähig sei. Die Klage sei somit unbegründet

Dieser Auffassung wollten sich die Richter am Bundesverwaltungsgericht in Dresden nicht anschließen und führten aus, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum zwar von der Begrifflichkeit der kulturellen Anlage im Sinne des Gesetztes erfasst sei, eine solche Anlage mit Abschiedsraum aber ähnlich einem Friedhof ein Anlage der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an den Verstorbenen darstellen würde. Eine solche Nutzung sei aber mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes nicht zu vereinbaren, da ein solches durch eine werktätige Geschäftigkeit geprägt sei, weshalb die Errichtung auf der Grundlage des gegenwärtigen Bebauungsplans rechtswidrig sei.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BverwG 4 C 14 10 vom 02.02.2012
Normen: § 8 III Nr.2 BauNVO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-87 drtm-bns 2024-05-02