Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hafte nicht für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Verwalterin.

Diese wird nicht als ihre Erfüllungsgehilfin tätig, sondern nehme eigene Aufgaben wahr.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, zwei im Hof stehende Pappeln fällen zu lassen. Die Verwalterin holte die Erlaubnis der Stadt ein und ließ die Bäume fällen. Nachdem das beauftragte Unternehmen mit der Entfernung der Bäume begonnen hatte, forderte der Kläger die Verwalterin erfolglos zur Unterbrechung der Arbeiten auf, weil er die Bäume für gesund hielt. Mit der Klage begehrt er nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Feststellung, dass die Beklagte ihm den Ersatz des entstandenen Schadens schuldet.

Der BGH entschied, dass die Entfernung der Bäume auf einem bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer zurückging, der lediglich eine vorherige Erlaubnis der Stadt zur Voraussetzung machte. Anlass für die Maßnahme war eine schon seit längerer Zeit bestehende Fällgenehmigung der Stadt für einen der Bäume. Hinsichtlich eines zweiten Baumes lag eine Empfehlung der Entfernung wegen einer nur noch für wenige Jahre bestehenden Standfestigkeit vor. Darüber hinaus wurde keine weitere Überprüfung der Standfestigleit der Bäume beschlossen.
Die Verwalterin war verpflichtet, den Beschluss zu vollziehen, indem sie die Erlaubnis der Stadt einholte und die Entfernung der Bäume in Auftrag gab. Durch die von dem Kläger begehrte Weisung an den beauftragten Unternehmer, die Arbeiten zu einem Zeitpunkt abzubrechen, als nur noch die Stämme standen, hätte sich die Verwalterin schadensersatzpflichtig machen können.

Soweit Schadensersatz aufgrund des Verstoßes gegen eine öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht verlangt wird, muss der Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht ursächlich für die Entfernung der Bäume, mithin die schadensersatzbegründende Handlung sein.

Ist ein bestandskräftiger Beschluss anfechtbar, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht verlangen, dass seine Umsetzung unterbleibt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 83 11 vom 03.02.2012
Normen: BGB §§ 280 I, 278; WEG § 21 IV, 27 I Nr. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-87 drtm-bns 2024-05-02