Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Grobes Missverhältnis eines Vertrages wird nicht durch nachträgliche Preisreduzierung beseitigt

Nachträglich vorgenommene Vereinbarungen in einem Vertrag, die die ursprünglich vereinbarte Hauptleistung nachträglich abändern, sind hinsichtlich der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes, insbesondere mit Blick auf ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, zu berücksichtigen.


Ist ein Rechtsgeschäft aufgrund eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig und wollen die Parteien dem Rechtsgeschäft zu Wirksamkeit verschaffen, so müssen die Parteien das Rechtsgeschäft insgesamt neu abschließen, oder es gesondert bestätigen. Die Verständigung über die Beseitigung der Nichtigkeitsgründe und Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder Änderungen allein reicht für die Wirksamkeit des Vertrages nicht aus.

In dem Rechtsstreit verkaufte die Beklagte eine vermietete Eigentumswohnung zum Preis von 54.000,00 €. Die Wohnung hatte jedoch einen Wert von 25.000 €. Nach dem Notartermin wurde der Kaufpreis mündlich auf 43.000,00 € reduziert, weil die Schuldnerin die Wohnung nicht vor Ort hatte besichtigen können. Im August 2004 wurde die Schuldnerin in das Grundbuch eingetragen.
Der BGH entschied, dass der Kaufvertrag nichtig ist, da ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von 54.000,00 € und dem Wert der Wohnung von 25.000,00 € besteht.
Zudem kommt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes an, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Kaufpreis der Wohnung später reduziert wurde. Die Änderung einer Preisabrede allein kann nicht zur Wirksamkeit eines nichtigen Kaufvertrags führen.

Ein Rechtsgeschäft kann sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lässt.
Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu. Bei Grundstücksgeschäften ist von einem besonders groben Missverhältnis bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 51 11 vom 10.02.2012
Normen: BGB §§ 138 I, 141 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-87 drtm-bns 2024-05-02