Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zum Entfallen des Kündigungsschutzes bei Studentenzimmern

Ein Entfallen des gesetzlichen Kündigungsschutzes kommt nur in Betracht, wenn es sich um echte Studentenzimmer mit Fluktuation und zeitlicher Begrenzung handelt.


Der beklagte Mieter wohnte seit 2004 in einem als Studentenwohnheim bezeichneten Anwesen, welches bei seiner Errichtung 1973 auch also solches errichtet wurde und eine entsprechende staatliche Förderung erfuhr. Aktuell sind die Mietverträge auf ein Jahr befristet und verlängern sich automatisch, wenn sie nicht drei Monate vor dem Ende des Semesters gekündigt werden. Im Winter kündigte der Vermieter seinem Mieter und verwies dabei auf bestehende Differenzen. Ein berechtigtes Interesse sei für die Kündigung nicht erforderlich, da dieses nach dem Gesetz bei Studentenwohnheimen nicht erforderlich sei. Der Mieter vertrat hingegen die Auffassung, dass es sich bei dem Objekt nicht um ein Studentenwohnheim handeln würde und wurde in seiner Auffassung letztendlich vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Um ein solches würde es sich nur handeln, wenn der Vermieter bei dem betreffenden Objekt ein an den studentischen Belangen orientiertes Konzept zur Belegung praktizieren würde, welches eine Rotation der Mieter anhand abstrakt-genereller Kriterien vorsehen würde. Ein solches würde etwa eine Begrenzung der maximalen Wohnzeit vorsehen. Würde sich die Mietdauer aber wie im gegebenen Sachverhalt an der individuellen Lebensplanung der Bewohner oder dem Vermieterinteresse orientieren, sei das nicht gegeben. Erforderlich sei, dass die Belegung des Wohnheims auf einer Gleichbehandlung der Interessenten beruht und ein entsprechendes System in der Vermieterpraxis erkennbar ist. Denn ein Entfallen der gesetzlichen Bedingungen zur Beendigung von Mietverträgen soll nicht dazu dienen, dem Vermieter die Beendigung eines unangenehmen Vertrages zu ermöglichen. Aufgrund der Gesamtumstände war demnach davon auszugehen, dass es sich bei dem Objekt nicht um ein Studentenwohnheim handelt und die Kündigung folglich unwirksam war.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 92 11 vom 13.06.2012
Normen: §§ 549 III, 573 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-09 wid-87 drtm-bns 2024-05-09