Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Makler muss eindeutiges Provisionsverlangen äußern

Ein gewerblicher Immobilienmakler muss ein eindeutiges Provisionsverlangen deutlich machen, wenn er auf einer Internetseite (hier "Immobilienscout24") seine Dienste anbietet und dadurch die Vereinbarung eines Maklervertrages mit einer Provisionsabrede zustande kommen soll.


Eine Provisionsabrede kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Die Rechtsprechung stellt hieran jedoch strenge Anforderungen. Daher erklärt derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision, wenn ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Makler das Objekt für den Verkäufer vermitteln will und mit der Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Verkäufer erbringen will, wenn nicht gegenteilige Angaben gemacht werden.
Die Besichtigung des Verkaufsobjekts mit dem Makler reicht für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus.

In dem entschiedenen Fall veröffentlichte eine gewerbliche Immobilienmaklerin in einem Internet-Portal "ImmobilienScout24" eine Anzeige für den Kauf eines Baugrundstücks mit Angabe der Grundstücksgröße und des Kaufpreises sowie mit dem Hinweis "Provision 7,14 %". Ein Kaufinteressent nahm telefonischen Kontakt zu dem Makler auf und äußerte sein Interesse. Dabei wurden dem Käufer die Adresse des Objekts sowie die Kontaktdaten des Verkäufers genannt. Bei der Besichtigung des Grundstücks unterschrieb der Käufer Formular mit der Überschrift "Objektnachweis und Maklervertrag mit Kaufinteressenten". Darin war die Verpflichtung enthalten, bei Vertragsabschluss für den Nachweis oder die Vermittlung eine Maklerprovision von 7,14 % einschließlich Mehrwertsteuer vom Kaufpreis und etwaigen Nebenleistungen zu zahlen.<>Der BGH bejahte ein eindeutiges Provisionsverlangen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 62 11 vom 03.05.2012
Normen: BGB § 652 Abs. 1 S. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-08 wid-87 drtm-bns 2024-05-08