Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Steuerbegünstigung bei Verkauf eines unbebauten Gartengrundstücks

Der Verkauf eines unbebauten, bislang als Garten genutzten Grundstücks ist steuerpflichtig, wenn der Veräußerer nicht zugleich seine Wohnung aufgibt.


Grundsätzlich muss derjenige Steuern zahlen, der ein Privatgrundstück innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb wieder verkauft. Etwas anderes gilt nach dem Gesetz nur, wenn es im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb ein Immobilienmakler 1999 ein bebautes Grundstück zu eigenen Wohnzwecken, sowie ein daran angrenzendes weiteres Grundstück. Dieses zweite Grundstück teilte er fünf Jahre später in drei einzelne Parzellen auf, von denen er eine für 425.000 Euro veräußerte. Das Finanzamt sah in diesem Vorgehen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft des Maklers, wogegen dieser sich mit seiner Klage wandte.

Erfolglos, wie die Richter in allen Instanzen entschieden. Eine Steuerbegünstigung sei nur bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gegeben. Diese liege vor, wenn das Objekt tatsächlich und auf Dauer von dem Steuerpflichtigen bewohnt wird, wobei neben dem eigentlichen Gebäude auch das betreffende Grundstück erfasst wird. Kommt es zu einem Verkauf des Grundstücks ohne das der Wohnsitz aufgegeben wird, wird die Einheit von unbebautem Grundstücksteil und Gebäude aufgelöst, weshalb dann auch die steuerliche Privilegierung des unbebauten Teils nicht mehr gegeben sein kann. Auf die Frage, ob ein angrenzendes und vom Verkäufer bis dahin mit genutztes Grundstück in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht, kann es somit überhaupt nicht mehr ankommen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH IX R 48 10 vom 25.05.2011
Normen: § 23 I S.1 Nr.1 S.3 EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-06 wid-87 drtm-bns 2024-05-06