Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Grenzstein darf nicht überbaut werden

Wurde ein Grenzstein überbaut muss diese Überbauung vom Verursacher wieder rückgängig gemacht werden.


Vorab: Mittels Grenzsteinen soll der Grenzverlauf zwischen Grundstücken klar erkennbar sein. Auf diese Weise sollen Streitigkeiten vermieden werden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt errichtete ein Grundstückseigentümer eine Mauer an der Grenze zu seinem Nachbarn. In diese Mauer war auch der Grenzstein eingeschlossen. Der Nachbar verlangte eine Wiederherstellung des alten Zustandes, wogegen der Nachbar anführte, dass der Grenzstein durch zwei Löcher in der Mauer zu erkennen sei. Ein Rückbau der Mauer sei somit nicht erforderlich. Dieser Auffassung folgte das Münchener Amtsgericht nicht.

Einem Grenzstein muss demnach leicht und ohne weiteres erkennbar und leicht zugänglich sein, da ihm eine hohe Beweiskraft zukommt. Diesem Anspruch werden die beiden Mauerlöcher nicht gerecht. Zum einen sind sie sehr klein, zum anderen muss man in die Hocke gehen um den Grenzstein in Augenschein zu nehmen. Des weiteren ist seine Position aufgrund der Mauer nicht sofort erkennbar. Dem Nachbarn steht deshalb ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Grenzstein im Zuge der Mauererrichtung verrückt wurde.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 244 C 31256 09 vom 20.12.2010
Normen: Art.9 AbmG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-87 drtm-bns 2024-04-29