Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Hausverkäufer haftet für unrichtige Angaben auch bei Gewährleistungsausschluss

Trotz eines Gewährleistungsausschlusses kann der Verkäufer eines Hauses für falsche Angaben im Maklerexposé haftbar gemacht werden.


Der betroffene Hausverkäufer gab gegenüber dem Makler 1950 als Baujahr für das Haus an, ohne hierfür eine Grundlage zu haben. Tatsächlich war das Haus schon 1929 erbaut worden. Der Makler veröffentlichte das angegebene Baujahr in dem entsprechenden Exposé zum Objekt. Im Verlauf des Hauserwerbs wurde zwischen Verkäufer und Käufer ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, auf welchen sich der Verkäufer im gerichtlichen Verfahren auch berief.

Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Die falsche Angabe des Baujahres stelle einen Sachmangel dar, da durch die Angabe zum Baujahr eine Beschaffenheitserwartung beim Käufer geweckt wurde. Indem der Verkäufer die Angaben über das Baujahr ohne tatsächliche Grundlage, quasi "ins Blaue hinein" abgegeben hatte, beging er eine arglistige Täuschung seines Vertragspartners. Aufgrund dieses Verhaltens hat der Verkäufer dem Käufer den gezahlten Kaufpreis gegen Rückübertragung des Hauses zurück zu erstatten. Darüber hinaus ist die bereits gezahlte Grunderwerbssteuer ebenfalls als ersatzfähiger Schaden zu betrachten.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 22 U 127 09 vom 29.04.2010
Normen: §§ 434 I, 249 BGB, § 16 GrErwStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-27 wid-87 drtm-bns 2024-04-27