Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Funkantenne in reinem Wohngebiet

Die Errichtung einer Amateurfunkantenne ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig, wenn sie mit der konkreten Eigenart des Wohngebietes nicht in Einklang zu bringen ist.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht in Osnabrück und gab damit der Klage eines betroffenen Nachbarn gegen die Stadt Osnabrück statt, welche die Errichtung zuvor genehmigt hatte. Nach Ansicht der Richter dominierte die 18,5 Meter hohe und mit diversen Auslegern versehene Antenne das Umfeld in einer unangemessenen Art und Weise, zumal sie nicht nur die örtlichen Wohnhäuser und fast schon parkähnlichen Grundstücke überragte, sondern darüber hinaus die Wohnqualität des klagenden Nachbarn nicht unerheblich beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung lag nach Ansicht der Richter auch in dem Umstand, dass die durch ihre Ausleger flächig erscheinende Antenne geradezu erdrückend auf die Terrasse des Klägers wirken würde, zumal die kürzeste Entfernung zu dieser nur 4,30 m betrug. Aufgrund dieser Gegebenheiten hätte die Antenne nicht errichtet werden dürfen. Bis zur vollständigen Rechtskraft des Urteils verfügte das Gericht ferner, dass der Eigentümer die ausfahrbare Antenne bis auf den Erdboden abklappen muss.
 
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil VG OS 2 A 70 08 vom 16.09.2011
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-87 drtm-bns 2024-04-20