Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mobilfunksendeanlage in der Nachbarschaft nicht rechtswidrig

Ohne Erfolg klagte ein Anwohner gegen die erteilte Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage in seiner Nachbarschaft.

Seiner Argumentation, die Anlage störe das Landschaftsbild, mindere den Wert seines Grundstücks und bürge die Gefahr gefährlicher Strahlung, wollte sich das Gericht in seinen beiden Entscheidungen nicht anschließen.

Zum einen sah es die gesetzlichen Grenzwerte für das Strahlungsaufkommen nicht überschritten und stellte die Korrektheit dieser Werte auch nicht in Frage. Die Aufgabe, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährdungslage zu bewerten und durchzusetzen komme nicht den Gerichten, sondern dem Gesetz- und Verordnungsgeber zu. Diesem stehe dabei ein großer Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu. In Ermangelung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den von solchen Anlagen ausgehenden Gefahren böte sich dem Gericht kein Entscheidungsspielraum. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen, da bereits ein ähnlicher Funkmast existiert und sich das Bauvorhaben somit in die Umgebung einfügen würde. Eine mögliche Wertminderung war für das Gericht ebenfalls irrelevant, da es sich bei der Entwicklung des Grundstückswertes lediglich um eine rechtlich nicht geschützte, zukünftige Chance handelt.
 
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil VG KA 8 K 1406 10 vom 12.04.2011
Normen: § 242 BGB, §§ 3, 5 II i.V.m. 4 I BEMFV, § 11 LBO-BW
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-87 drtm-bns 2024-04-29