Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schutz von Schwalbennestern geht Eigentümerinteresse vor

Wer die unter Naturschutz stehenden Schwalbennester an seiner Hausfassade entfernt, kann von der zuständigen Behörde zur Anbringung von entsprechenden Nisthilfen verpflichtet werden.


In dem betroffenen Sachverhalt entfernte ein Hausbesitzer zahlreiche Schwalbennester von seiner Hausfassade. Sein Vorgehen begründete er mit dem Umstand, dass in dem Objekt eine Großküche untergebracht sei und der Gesundheitsschutz nur durch die Entfernung der Nester gewährleistete werden könnte. Als die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erhielt, verpflichtete sie den Eigentümer zur Anbringung von Nisthilfen anstelle der entfernten Nester und zur Entfernung von Spanndrähten, die dieser zum Schutz vor einer Neubesiedelung seiner Hausfassade durch die Schwalben gespannt hatte. Die Kosten für die Nistkästen sollten sich auf rund 2000 Euro belaufen. Dieser Verfügung wollte der betroffene Eigentümer nicht folgen und klagte erfolglos gegen selbige.

Das Gericht folgte in seinen Ausführungen einer früheren Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten Fall und führte aus, dass der Eigentümer mit seinem ungerechtfertigten Vorgehen in den natürlichen Lebensraum einer geschützten Vogelart eingegriffen habe. Das sich die Nester dabei an seiner Hausfassade befanden sei unerheblich. Vielmehr seien diese als ,,wild' im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Naturschutzgesetzes zu betrachten. Diese Nester seien ohne menschliches Zutun entstanden, weshalb auch unerheblich sei, ob sie sich in einer vom Menschen geformten Umgebung befinden würden. Darüber hinaus würde nicht einmal das Gesundheitsamt die Bedenken des Eigentümers bezüglich der Hygiene der in der Küche hergestellten Speisen teilen. Aus diesem Grund sei der Eingriff in den Lebensraum der Schwalben nicht zu rechtfertigen und die Verfügung des Behörde zur Montage von Nisthilfen rechtens.

Hintergrund: Relevanz entfaltete das Urteil vor allem vor dem Hintergrund, dass sich viele Eigenheimbesitzer aufgrund der durch die Bundesregierung erlassenen Sanierungsvorschriften zu umfassenden Wärmedämmungsmaßnahmen verpflichtet sehen. Somit prallen hier Naturschutz einerseits und Energiesparvorgaben andererseits aufeinander, weshalb mit zusätzlichen Kosten für Eigenheimbesitzer zu rechnen ist, deren Hausfassaden sich Schwalben zum Nisten ausgewählt haben.
 
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil VG D 25 K 64 09 vom 20.03.2009
Normen: Vogelschutzrichtlinie i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr.9 BnatSchG, § 42 I Nr.1 BnatSchG a.F.
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03