Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Altglascontainer dürfen in einem Wohngebiet aufgestellt werden

Die durch Altglascontainer verursachte Lärmbelästigung ist grundsätzlich auch in einem Wohngebiet durch die Nachbarn zu akzeptieren.


Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Aachen und entschied damit gegen die Kläger. Diese begehrten mit ihrer Klage die Versetzung eines nur sechzehn Meter von ihrem Haus befindlichen Containers an einen alternativen Standort abseits der Wohnbebauung. Zur Begründung führten sie an, dass die Lärmbelästigung durch Befüllen und Entleeren der Container, sowie durch die an und abfahrenden Autos nicht zu akzeptieren sei.

Entgegen dieser Ansicht führte das Gericht aus, dass der Standort der Container in einem Wohngebiet und die mit seiner Nutzung einhergehende Lärmbelästigung als durchaus sozialadäquat hinzunehmen sei und somit von den Klägern geduldet werden müsste. Dies gelte auch für die gelegentliche Befüllung außerhalb der genehmigten Zeiten. Ein Standort außerhalb der Wohnbebauung sei schon deshalb abzulehnen, weil so eine soziale Kontrolle durch das Umfeld nicht möglich sein würde, die Container vielmehr zu einer illegalen Müllentsorgung einladen würden. Das sei bei einem in einem Wohngebiet stehenden Altglascontainern nicht der Fall, weshalb dem Klagebegehren nicht gefolgt werden könnte.
 
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil VG AC 6 K 2346 09 vom 15.12.2011
Normen: §§ 906 I, 1004 I BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-07 wid-87 drtm-bns 2024-05-07