Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Immobilieneigentümer haben Pflicht zur Prüfung ihrer Entwässerungsanlagen

Grundstückseigentümer können zur Überprüfung der Dichtigkeit ihrer Entwässerungsanlagen verpflichtet sein.


Durch eine kommunale Abwasserbeseitigungssatzung müssen Grundstückseigentümer in Niedersachsen ihre Entwässerungsanlagen bis zum 31.12.2015 und danach alle 20 Jahre auf ihre Dichtigkeit überprüfen, um so ein Eindringen von Fremdwasser in das kommunale Abwasserbeseitigungssystem zu verhindern. So sollen Erschwerung und Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasserbeseitigung vermieden werden. Unwirksam sind nach Ansicht des Gerichts hingegen Klauseln in Satzungen, die wasserschutzrechtliche Interessen wie den Schutz des Grundwassers verfolgen, oder die einen Grundstückseigentümer unangemessen belasten. Auch verstoße es gegen geltendes Recht, wenn die Überprüfung durch die Satzung bestimmten Fachbetrieben überlassen würde. Dies sei eine unberechtigte Benachteiligung von Betrieben aus anderen EU-Staaten, die über auf europäischer Ebene erteilte Berechtigungen verfügen, welche solchen nach deutschem Recht grundsätzlich gleichstehen.

Hintergrund: Nicht nur in Niedersachsen, sondern Bundesweit müssen sich die Eigentümer älterer Objekte zum Teil auf gewaltige Kosten einstellen, sollten bei ihnen Schäden an den Entwässerungsleitungen festgestellt werden. Dabei können die einzelnen Gemeinden den Eigentümern weitgehende Vorgaben über den Ablauf der Prüfung machen. Grundsätzlich hat die erste Prüfung bis zum 31.12.2015 zu erfolgen, in manchen Bundesländern, z.B. NRW, können auch längere Fristen festgesetzt werden.
 
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil OVG NI 9 KN 162 10 vom 10.01.2012
Normen: DIN 1986 – 30, Landeswassergesetz, kommunale Abwassersatzung
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25