Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wiedereinweisung eines Mieters in seine bisherige Wohnung ist nur unter strengen Anforderungen zulässig

Eine Wiedereinweisung eines Mieters in seine bisherige Wohnung ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zulässig.

An die Einweisung eines Mieters in seine alte Wohnung sind jedoch aufgrund des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Vermieters strenge Anforderungen zu stellen.
Entsprechend sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, wie das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, zu beachten.
Dabei sind insbesondere die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter, die Intensität der drohenden Gefahr, die zeitliche Nähe und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

Eine Wiedereinweisung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine andere geeignete Unterkunft nicht zur Verfügung steht und dem Mieter die Obdachlosigkeit droht. Erschwerend kann eine psychische Erkrankung des Mieters hinzukommen, die es dem Mieter unmöglich macht ,sein vertrautes Umfeld zu verlassen. Auch ist nur eine zeitlich befristete Wiedereinweisung zulässig, wobei die Dauer der Wiedereinweisung im Ermessen der Behörde steht und in der Regel 2 bis 6 Monate beträgt.
Eine Wiedereinweisung auf unbestimmte Zeit kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.

Dem Vermieter dürfen jedoch keine Aufgaben auferlegt werden, die eigentlich dem Staat und der Allgemeinheit obliegen.

Ein vollstreckbarer Räumungstitel des Vermieters gegen den Mieter stellt keinen Hinderungsgrund für eine Wiedereinweisung dar.
 
Oberverwaltungsgericht Lüneburg oder Niedersachsen?, Urteil OVG NI 11 ME 316 09 vom 14.12.2009
Normen: GG Art. 2 II 1, 14 I; nds.SOG §§ 2 Nr. 1 a, 8, 11; ZPO § 765 a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03