Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Haftung des Architekten bei falschen Angaben über den Baufortschritt

Gibt ein Architekt eine fehlerhafte Auskunft über den Stand einer Baumaßnahme an die Bauherren und wird diese von den Bauherren auch an die finanzierende Bank weitergeleitet, so haftet er der Bank für einen entstandenen Schaden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt sollten die Vergütungszahlungen an den Architekten in Raten, orientiert an dem jeweiligen Fortschritt der Arbeiten erfolgen. Der Architekt gab jedoch falsche Informationen über den Baufortschritt weiter und erhielt in Folge dessen Honorarzahlungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerechtfertigt waren. Nachdem Bauherr und Bauunternehmen in die Insolvenz gingen, realisierte die finanzierende Bank die Unrichtigkeit der erhaltenen Anzeigen über den Baufortschritt und forderte den Architekten zur Rückzahlung der zu viel gewährten Beträge auf. Mit Recht, wie das Gericht befand.

Nach dessen Ausführungen sei zwischen Bank und Architekten ein stillschweigender Auskunftsvertrag geschlossen worden. Die Bank durfte auch auf die Korrektheit der ihr gemachten Auskünfte vertrauen, weshalb der Architekt für den finanziellen Schaden haftbar sei. Dementsprechend seien die zu viel gewährten Leistungen der Bank zu erstatten.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG SB 8 U 119 07 vom 15.05.2008
Normen: § 675 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03