Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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"Seniorengerecht" ist nicht gleich "behindertengerecht"

Erfolgt der Bau einer Wohnung als "seniorengerecht" aber nicht als "behindertengerecht", so berechtigt dieser Umstand aufgrund der mangelnden Identität der Begriffe nicht zu einer Minderung des Werklohns.


Diese Erfahrung musste ein älteres Ehepaar vor dem OLG Koblenz machen. Das betroffene Objekt wurde mit dem Begriff "seniorengerecht" und "barrierefrei mit Lift" beworben und so entstand bei dem Beklagten Paar die Vorstellung, dass auch der Balkon über einen barrierefreien Zugang verfügen würde, um ihn im fortgeschrittenen Alter auch mittels Gehhilfe oder Rollstuhl erreichen zu können. Dem war jedoch nicht so, weshalb es den vereinbarten Werklohn minderte.

Rechtswidrig, wie das Gericht befand. Die Begriffe "senioren-" und "behindertengerecht" könnten nicht ohne weiteres miteinander gleichgesetzt werden, zumal nicht jeder ältere Mensch als körperlich behindert anzusehen sei und auf Gehilfe oder Rollstuhl angewiesen ist. Eine Rechtfertigung, die gesetzlichen Vorgaben für behindertengerechtes und barrierefreies Wohnen einfach auf den Begriff des "seniorengerechten" Wohnens zu übertragen, sei nicht ersichtlich. Als Beschaffenheitsvereinbarung könne nur das angesehen werden, was sich der Werbung oder dem Vertrag eindeutig entnehmen lässt. Aus dem Begriff "seniorengerecht", lassen sich aber keine bestimmten Merkmale ableiten, weshalb es auch nicht gerechtfertigt sei ein völlig barrierefreies Wohnumfeld zu erwarten. Aus diesem Grund sei der Werklohn in voller Höhe zu entrichten.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG KO 10 U 1504 09 vom 25.02.2011
Normen: § 554a BGB, DIN 18025-2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-07 wid-87 drtm-bns 2024-05-07