Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Klausel zur Umlagefähigkeit von Verwaltungskosten in einem gewerblichen Mietvertrag ist nicht überraschend

Eine formularmäßig in einem gewerblichen Mietvertrag vereinbarte Klausel, die die Umlagefähigkeit von Verwaltungskosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung festsetzt ist nicht in der Hinsicht überraschend, dass der Mieter mit solch einer Klausel nicht zu rechnen braucht und führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters.


Der Vermieter kann Verwaltungskosten im Rahmen der ortsüblichen und notwendigen Verhältnisse umlegen. Liegen die Kosten im Rahmen des Ortsüblichen und Notwendigen, handelt es sich in der Regel nicht um überraschende Kosten.

Der Mieter ist vor überhöhten Betriebskosten durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt.

Der Mieter kann nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Betriebskosten mit den Vorauszahlungen abgedeckt sein werden.
Unterschreiten die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten deutlich die später entstehenden Kosten, so kann nicht ohne Weiteres auf eine unzureichende Aufklärung des Vermieters geschlossen werden, so dass der Vermieter aufgrund dessen Schadensersatz leisten muss, bzw. der Mieter die Betriebskosten nicht begleichen muss.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 112 09 vom 04.05.2011
Normen: BGB § 305c
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03