Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Pflicht zur ausschließlichen Kommunikation über einen bestellten Vertreter

Es besteht keine Pflicht eine unmittelbare Kontaktaufnahme zur anwaltlich vertretenen Gegenseite zu unterlassen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall nahm die Klägerin ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an die anwaltlich vertretene Klägrin in Anspruch.
Der BGH lehnte einen Unterlassungsanspruch der Klägerin mit der Begründung ab, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die unmittelbare Kontaktaufnahme durch die Beklagte nicht verletzt ist. Vielmehr stellt es ein berechtigtes Interesse der Beklagten dar, unmittelbaren Kontakt mit der Vertragspartnerin zur Geltendmachung von Ansprüchen herzustellen.

Fälle in denen es untersagt ist, unmittelbaren Kontakt zur anwaltlich vertretenen Partei herzustellen, sind gesetzlich geregelt und stellen eine Ausnahme dar. Danach haben Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwälte, welche den Kontakt zur gegnerischen Partei ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts untersagen, lediglich den Zweck, den Rechtsanwalt vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis zu schützen, sowie den nicht beratenen Mandanten vor Äußerungen gegenüber der Gegenseite zu schützen. Zudem lassen sich keine Ansprüche auf Unterlassung im Hinblick auf den Mandanten aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte herleiten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 31 1 09 vom 08.02.2010
Normen: BGB §§ 242, 823, 1004; BORA § 12
[bns]
 
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