Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Vereinbarung einer Mietkaution in Höhe von 6 Monatsmieten ist unwirksam

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum verstößt eine Kautionsvereinbarung gegen mietrechtliche Vorschriften und ist unwirksam, soweit sie die maximal zulässige Höhe von drei Monatsmieten übersteigt.

Dem Mieter steht insoweit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, der der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die überhöhte Mietkaution geleistet wurde.
Es kommt für den Beginn der Verjährung nicht darauf an, wann der Mieter erfahren hat, dass die die drei Monatsmieten übersteigende Kaution gesetzeswidrig ist, mithin setzt der Beginn der Verjährung lediglich voraus, dass der Mieter von den den Anspruch begründenden tatsächlichen Umständen Kenntis hat bzw. fahrlässige Unkenntnis hat. Es kommt nicht darauf an, ob dem Mieter bewusst ist, dass ihm gegen den Vermieter ein Rückforderungsanspruch zusteht.

Eine Ausnahme hinsichtlich des Beginns der Verjährung kommt lediglich in den Fällen in Betracht, in denen es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht ohne Weiteres zuverlässig einschätzen kann.

Eine trotz Abmahnung fortdauernd unpünktliche und schleppende Mietzahlung stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, die die Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter regelmäßig als unzumutbar erscheinen lässt.

Es ist unerheblich, ob die unpünktliche Mietzahlung auf einem Rechtsirrtum des Mieters über die Fälligkeit der Miete beruht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 91 10 vom 01.06.2011
Normen: BGB §§ 199, 543, 551, 812
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-06 wid-87 drtm-bns 2024-05-06