Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Architektenhaftung bei zweifelhafter Baugenehmigung

Sind einem Bauherrn gewichtige ordnungsrechtliche Bedenken bekannt, so haftet der mit der Genehmigungsplanung betraute Architekt nur beschränkt.


Grundsätzlich haftet ein so betrauter Architekt für eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, aus der sich ein umfassender Schadensersatzanspruch des Bauherrn ergibt, wenn sich seine Planung später als rechtswidrig herausstellt. Sind dem Bauherrn jedoch gewichtige Umstände bekannt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit einer entsprechenden Architektenplanung aufdrängt und setzt er die fehlerhafte Planung trotzdem in die Tat um, so muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen. Solches gilt insbesondere dann, wenn der Bauherr den Architekten von dem vermeintlichen Umstand in Kenntnis setzt, dass eine weitere Zustimmung von Seiten der Nachbarn nicht erforderlich ist, der Architekt entsprechende Bedenken zum Ausdruck bringt und aus dem Verhalten des Bauherrn der Schluss gezogen werden kann, er wolle trotzdem an der Umsetzung der vorgegebenen Planung festhalten, wie es im verhandelten Sachverhalt der Fall war. Verletzt der Architekt seine Hinweispflichten, kann er trotzdem eine Haftungsbefreiung erlangen, wenn der Auftraggeber aufgrund seines Bewusstseins für die Problematik nicht aufklärungsbedürftig war. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufklärungspflichten oder deren Entbehrlichkeit trägt allerdings der Architekt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 8 10 vom 10.02.2011
Normen: §§ 631, 633, 254 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-28 wid-87 drtm-bns 2024-04-28