Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Renovierungskosten infolge einer Modernisierung sind umlagefähig

Werden in einer Mietwohnung durch den Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig steigern, so kann der Vermieter die jährliche Miete um bis zu 11 % der angefallenen Modernisierungskosten erhöhen.


Wird durch eine Modernisierungsmaßnahme eine vorhandene Tapezierung des Mieters beschädigt, so zählen zu den Kosten baulicher Modernisierungsmaßnahmen auch Aufwendungen, die zur Erneuerung einer beschädigten Tapete anfallen. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um allgemeinen Instandsetzungsaufwand, der nicht auf den Mieter umlagefähig ist.
Die Umlagefähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Tapezierung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter dem Mieter den für eine Erneuerung benötigten Betrag zur Verfügung stellt und der Mieter die Arbeiten anschließend selbst durchführt. Insbesondere macht es nach dem BGH keinen Unterschied, ob der Vermieter die Erneuerung einer Tapete selbst in Auftrag gibt und die Kosten direkt trägt oder der Mieter die Arbeiten selbst durchführt und sich die Kosten vom Vermieter erstatten lässt.
Auch liegen Modernisierungsmaßnahmen meist im allgemeinen Interesse, wobei die Umlagefähigkeit der aufgewendeten Kosten für den Vermieter einen Anreiz schaffen soll, entsprechende Modernisierungsmaßnahmen durchführen zu lassen.

Eine unbillige Belastung des Mieters ist in der Umlagefähigkeit gewährter Modernisierungsaufwendungen nicht zu sehen, mithin muss der Vermieter alle übrigen Kosten bevorschussen und kann diese nur über einen längeren Zeitraum umlegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 173 10 vom 30.03.2011
Normen: BGB §§ 554 IV, 559 I, 559 a, 242
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-87 drtm-bns 2024-11-22